Gerade während der Bauphase ist eine Insolvenz eines am Bau beteiligten Unternehmens für den Bauherren oder Auftraggeber sehr kritisch hinsichtlich des avisierten Baufertigstellungstermins. Zur Sicherstellung der rechtlichen Ansprüche von Bauherren bzw. Auftraggeber gegenüber des Insolvenzverwalters oder des Bürgen (im Falle einer Vertragserfüllungsbürgschaft) ist es oftmals notwendig, die erbrachte Leistung aufzunehmen und mit den bisherig gezahlten Rechnungen des in Insolvenz geratenen Unternehmens abzugleichen.
Für Versicherungen, welche anhand von bestehenden Bürgschaften zwischen dem Ersteller und dem Bauherren bzw. Aufraggeber in Anspruch genommen werden, ist eine Prüfung der veranschlagten Kosten für Fertigstellung der geschuldeten Leistung bzw. Kosten für Selbstvornahmen ebenfalls wichtig.
Nicht selten werden Leistungen, welche qualitativ über dem durch den Ersteller geschuldeten Bausoll liegen, durch den Bauherren oder Auftraggeber abgerechnet. Auf Grund unserer Ausbildung und Erfahrung sind wir in der Lage derartige Überprüfungen vorzunehmen und die erbrachten Bauleistungen entsprechend zu bewerten.