In den vielen Fällen werden bei Vertragsabschluß von Parteien zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen bei baulichen Streitigkeiten ein schiedrichtliches Verfahren vertraglich vereinbart. Sollte es zu einem solchen Streit kommen, wird einvernehmlich ein Gutachter bestimmt (i.d.R. ein ö.b.u.v.SV).
Das Ergebnis ist für die Parteien bindend und hält auch einer weiteren gerichtlichen Überprüfung stand, wenn dies vorher so vereinbart wurde.
Wichtig zu beachten hierbei ist allerdings, dass für den Haftpflichtversicherer der Parteien dieses Schiedsgutachten nicht bindend ist, es sei denn, der Versicherer hat im Vorfeld einer Schiedsvereinbarung mit zugestimmt. Als wichtiger Nebenpunkt ist zu erwähnen, dass bei einem Schiedsgutachten die Verjährung gehemmt wird.